Transport von Kilinik-Abfall

Adobe Stock © Robert Kneschke
Adobe Stock © Robert Kneschke

 

Ansteckungsgefährliche Stoffe sind gemäß den UN-Richtlinien der Klasse 6.2 und je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900, 3291, 3373 oder 3549 zuzuordnen. Die UN-Nummer 3549 wurde im ADR 2021 neu aufgenommen, genauso wie die Verpackungsvorschrift P622 dafür.


Üblicherweise wird Klinik-Abfall mit UN-3291 oder UN-3549 klassifiziert und es müssen die Verpackungsvorschriften P621 (Verpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände vorgesehen sind, müssen durchstoßfest und in der Lage sein, flüssige Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.1 zurückzuhalten.) bzw. P622 (mit mehreren zusätzlichen Vorschriften) erfüllt werden. Die Behälter werden entsprechend den Vorschriften in Kapitel 6.2 des ADR hergestellt und geprüft.


Davon zu unterscheiden ist infektiöses Material der Klasse 6.2, Kategorie A. Dieses muss entsprechend den Vorschriften in Kapitel 6.3 des ADR hergestellt und geprüft werden. Hier ist auch die Durchstoßfestigkeit gefragt, die das Durchdringen der Verpackung beim Transport (z.B. durch eine hervorstehende Stange o.Ä.) simulieren soll.