Impressum

Firmenname:

IBC Baumgartner e.U., Ingenieurbüro für Gefahrgut & Logistik

 

Unternehmensgegenstand:

Ingenieurbüro, Unternehmensberatung

 

Standort:

7083 Purbach am Neusiedler See, Mandelgasse 14 (Österreich)

 

Kontaktdaten:

Telefon +43 664 1000 892, E-Mail office@ibc-baumgartner.com

 

Für den Inhalt verantwortlich:

Dipl.-Ing. Rudolf BAUMGARTNER, MSc

 

Firmenbuch-Nummer:

550903 b

 

UID-Nummer:

ATU75917037

 

Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich:

Mitglied der Wirtschaftskammer Burgenland, Sparte Information und Consulting

sowie der Fachgruppe Ingenieurbüros

 

Gewerbeberechtigung und zuständige Behörde:

1) Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet technische Chemie

GISA-Zahl 33193298 BH Eisenstadt Umgebung

2) Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

GISA-Zahl 33003290 BH Eisenstadt Umgebung

 

Fotografie:

Grafik Design Logo & Website:

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

1)    Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unterneh­mer und dem Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro  ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

2)    Angebote, Nebenabreden

a) Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freiblei­bend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unver­züglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3)    Auftragserteilung

a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm er­ teilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heran­ ziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, die­ser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 (in Worten: zehn) Tagen zu wider­ sprechen.
e) Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subunternehmer heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieur­büros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subunter­nehmer durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subunternehmer binnen einer Woche zu widerspre­chen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.

4)   Gewährleistung und Schadenersatz

a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die aus­schließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 (in Worten: vierzehn) Tagen ab
Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb an­gemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwarten­ den Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
d) Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahr­lässigkeit wie folgt begrenzt:
    i) bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,
    ii) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
        (1) bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;
        (2) bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro:
              5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 Euro.
    iii) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahr­         lässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.

5) Rücktritt vom Vertrag

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit einge­schriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwir­kungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmög­lich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt be­rechtigt.
d) Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auf­traggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu ho­norieren.

6)    Honorar, Leistungsumfang

a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch im­mer, ist unzulässig.
d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros her­ausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
e) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge unverzüglich nach Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto ei­ner Bank mit österreichischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzu­ges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.

7)    Erfüllungsort

a) Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
b) Erfüllungsort für alle lnspektionsleistungen ist der im Auftrag vereinbarte Standort des Auftragsgebers bzw. Leistungsempfängers.

8)    Geheimhaltung

a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informati­onen verpflichtet.
b) Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Inte­resse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröf­fentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9)    Schutz der Pläne

a) Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen, Fotodokumenta­tion, etc.) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Verein­ barung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichun­gen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeich­nung) des Ingenieurbüros anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemesse­nen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unter­liegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

10) Rechtswahl, Gerichtsstand

a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich öster­reichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zustän­digen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.

Purbach am Neusiedler See, 01.01.2021